Art. 18 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – Halten von Hunden

Art. 18 LStVG Halten von Hunden

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das freie Umherlaufen von großen Hunden (Schulterhöhe mind. 50 cm) und Kampfhunden einschränken – Bsp. Anleinpflicht.

Die Gemeinden können zudem im Einzelfall (Vorliegen einer konkreten Gefahr) Anordnungen zur Haltung von Hunden aller Art – unabhängig der Rasse und Größe – treffen (Bsp. Maulkorbpflicht).

> Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – Halten eines “Kampfhundes” 

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