Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – Halten eines “Kampfhundes”

Art. 37 LStVG Halten eines “Kampfhundes”

Wer einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist;

das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist; wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonst persönliches Interesse gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

> Art. 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz – Ausbildung von “Kampfhunden”

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