Negativzeugnis

Erlangung des sogenannten “Negativzeugnisses”

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (GVBl S. 513, IC2-2116.4-5), trat zum 01. November 2002 in Kraft.

Die Hunderassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler wurden in die “Liste” mit aufgenommen, wogegen die Rasse Rhodesian Ridgeback gestrichen wurde.

In den Fällen des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist dem Halter eines solchen Hundes die Möglichkeit eröffnet, das Gegenteil zu beweisen:

Will der Halter in diesen Fällen von der Erlaubnispflicht freikommen, so muss er gegenüber der Gemeinde nachweisen, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist.

Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.

Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis bedarf (Negativzeugnis).

> Verordnung über Hunde mit gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit

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