Art. 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz – Ausbildung von “Kampfhunden”

Art. 37a LStVG Ausbildung von “Kampfhunden”

Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller:

  • die erforderliche Sachkunde besitzt
  • gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
  • die Ausbildung Schutzzwecken dient.

> § 143 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

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